§ 1
1. Am 10. Juli 1990 wurde der SV Blau-Gelb Berlin gegründet. Er trat die Rechtsnachfolge der BSG Tiefbau Berlin an.
2. Der SV Blau-Gelb Berlin ist im Amtsgericht Berlin Charlottenburg im Vereinsregister registriert und hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr umfasst ein Kalenderjahr.
§ 2
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Körperkultur und Sport. Dieses Anliegen wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Kinder- und Jugendsports, des Freizeitsports und des leistungsorientierten Breitensports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Die Organe des Vereins (§ 10) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Vergütung für Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser Toleranz.
4. Berufssport ist mit den Grundsätzen unvereinbar.
§ 3
1. Der Verein ist in die Abteilungen Allgemeinsport, Boxen, Fußball, Gewichtheben, Handball, Hockey gegliedert. Die Sportlerinnen und Sportler nehmen am Wettkampfbetrieb ihrer Fachverbände teil und führen hierfür ein regelmäßiges Training durch. Freizeitsportler werden ganzjährig in allen Altersklassen unter fachkundiger Anleitung Betätigungsmöglichkeiten geboten. Weitere Abteilungen können im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet werden.
§ 4
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Kinder und Jugendliche gelten als Vereinsangehörige. Die Aufnahme erfolgt rückwirkend rechtswirksam. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch die Abteilung. Sie bedarf der Bestätigung des Vorstandes. Sie wird durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam.
2. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Kursteilnehmer gelten nicht als Mitglieder bzw. Vereinsangehörige im Sinne dieser Satzung.
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt unter § 5 Ziffer 1 b) ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich über die Abteilungen an die Geschäftsstelle zu richten, wobei die Mitgliedschaft mindestens 1 Jahr betragen muss.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen von mehr als 3 Monaten
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen.
4. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
5. Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und nur für Vereinszwecke genutzt.
§ 6
1. Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 7
1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zweckes Wirtschaftsmittel. Dazu erhebt er von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Gebühren so zu empfehlen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschaubar gesichert ist.
3. Für Sportarten, die besonders hohe Aufwendungen haben, kann durch Abteilungsversammlungsbeschluss ein Sonderbeitrag erhoben werden.
4. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.1. bzw. 31.7. halbjährlich im Voraus zu bezahlen.
5. Angeschaffte und zugewendete Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins und müssen inventarisiert werden.
§ 8
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
2. Organe der Abteilungen sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Festlegung des Haushaltsplanes
b) Genehmigung des Abschlusses für die vergangene Haushaltsperiode
c) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und Gebühren
d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im I.Quartal, statt. Sie ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter!
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) auf schriftlichen Antrag 1/3 der Mitglieder oder
b) auf Beschluss des Vorstandes
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der abgebenden Stimmen. Stimmenthaltungen sind ungültig.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10
1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Dem Schatzmeister obliegt die zentrale Kassenführung.
2. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei der drei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Dem Vorstand gehören weiterhin
– der Schriftführer
– der Jugendwart und
– möglichst ein Vertreter aus jeder Abteilung an.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
7. Kann ein Mitglied des Vorstandes im Laufe einer Amtsperiode sein Amt nicht mehr ausüben, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
9. Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.
§ 11
1. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsvorstand geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
2. Die Abteilungen verwalten sich fachlich und finanziell im Rahmen ihres Budgets selbstständig und haben mindestens quartalsweise mit dem Schatzmeister abzurechnen.
3. Die Abteilungsvorstände sind gegenüber dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften des § 9 der Satzung. Das Protokoll der Abteilungsversammlung ist dem Vorstand kurzfristig zuzuleiten.
5. Die Verwendung der den Abteilungen zugewiesenen Finanzmittel kann jederzeit auf Weisung des Vorstandes unter Hinzuziehung des Abteilungsleiters geprüft werden.
6. Die Abteilungen können in Abstimmung mit dem Vorstand mit anderen Vereinen kooperieren und sich lokalen übergeordneten Dachverbänden anschließen. Die Abteilungsvorstände müssen arbeitsfähig sein und sollten in der Regel aus dem
– Leiter
– Schriftführer und
– Jugendwart
bestehen.
7. Die Mitglieder der Abteilungsvorstände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen.
8. Die Auflösung oder Abtretung einer Abteilung kann nicht allein durch Beschlussfassung der Abteilung erfolgen. Derartige Absichten sind an den Vorstand heranzutragen und einer Beschlussfassung zuzuführen. Eine Abteilung gilt als aufgelöst, wenn dazu im Vorstand eine 2/3-Mehrheit zustande kommt.
§ 12
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren die Vereinskassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins, seiner Abteilungen und den Jahresabschluss zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist vor Erteilung der Entlastung des Vorstandes Bericht zu erstatten.
2. Stellen die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest oder glauben sie, Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit äußern zu müssen, haben sie den Vorstand und der Leitung der geprüften Abteilung schriftlich kurzfristig Bericht zu geben. Der Vorstand hat unverzüglich über den Bericht zu urteilen und mit entsprechenden Beschlüssen zu handeln. Die Kassenprüfer nehmen an dieser Sitzung beratend teil. Über das Ergebnis ist kurzfristig ein Protokoll zu fertigen.
3. Der Finanzbericht des Vereins ist von einem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
§ 13
1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart.
4. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.
§ 14
1. Der Vorstand hat das Recht, hervorragende Leistungen bzw. langjährige verdienstvolle Tätigkeit durch die Ehrenmitgliedschaft zu würdigen. Vorschlagsrecht haben auch die Abteilungsleitungen.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben zu sämtlichen Veranstaltungen freien Eintritt. Mit dem Ausschluss aus dem Verein ist der Verlust der Ehrenmitgliedschaft verbunden.
3. Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, werden auf der Mitgliederversammlung geehrt.
4. Mitgliedern des Vorstandes kann nur durch Beschluss des Vorstandes eine Ehrung verliehen werden. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen.
5. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.
§ 15
Verursacht ein Mitglied mutwillig oder grob fahrlässig Schäden an Vereinseigentum oder an vom Verein genutzten Sportanlagen, so kann es dafür haftbar gemacht werden.
§ 16
Die Organe des Vereins führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Ordnung.
§ 17
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck einberufen worden ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschließt oder
b) von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch geheime Wahl.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vereinsvermögen zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Die hiernach verbleibenden Vermögenswerte fallen an die Stadt Berlin mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.
§ 18
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung ist in ihrer vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung bestätigt worden.
Berlin, den 14.05.2009